Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist eine Sonderform der Rückmeldung und entbindet nicht von der Zahlung der Semesterbeiträge.
Die Beurlaubung kann beantragt werden, wenn das Studium aus wichtigen Gründen unterbrochen wird.
Bitte reichen Sie den Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Rückmeldefrist (Sommersemester: 15.02. / Wintersemester: 15.08.) ein. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne eingescannt (Anhänge im pdf-Format) per E-Mail zusenden.
Während der Beurlaubung...
- haben Sie weiterhin den Studierendenstatus.
- erhalten Sie das Semesterticket (Erstattung durch den AStA möglich).
- dürfen keine Studien- und/oder Prüfungsleistungen erbracht werden.
Diese Regelung gilt nicht bei einer Beurlaubung wegen "Kindererziehung" oder "Pflege und Versorgung". - müssen Sie die Semesterbeiträge zahlen.
Bei einer Beurlaubung wegen "Erkrankung", "Schwangerschaft", "Ableistung eines Dienstes" (Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr o. ä.) oder eines "Auslandsstudiums" sind Sie von der Zahlung des Sozialbeitrages (zZt. 109,00€) befreit.
Eine Beurlaubung...
- muss innerhalb der Rückmeldefrist (Sommersemester: 15.02. / Wintersemester: 15.08.) beantragt werden. (Ausnahmen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Beurlaubung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten).
- erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung wegen Kindererziehung kann direkt für zwei Semester beantragt werden.
- kann nur erfolgen, wenn der Beurlaubungsgrund in dem Semester für mindestens drei Monate vorliegt.
- für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig.
- kann Auswirkungen auf die Zahlung von BAföG oder Kindergeld haben. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen.
Bitte beachten Sie, dass...
- Urlaubssemester nicht auf die Studiendauer (Fachsemesterzahl) angerechnet werden.
- für jeden Beurlaubungsgrund höchstens sechs Urlaubssemester gewährt werden. Hierbei werden Urlaubssemester angerechnet, die bereits an anderen Hochschulen gewährt wurden.
- Beurlaubungen für bereits beendete Semester ausgeschlossen sind.
- eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester nicht zulässig ist.