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Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Verbesserung der Durchschnittsnote bzw. der Wartezeit

...können Sie Umstände geltend machen, die Sie gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen oder Ihre Hochschulzugangsberechtigung früher zu erwerben.

Voraussetzung

Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine*einen Bewerber*in gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt.

Der Nachweis der Umstände, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt haben (z.B. monatelanger Krankenhausaufenthalt), reicht für die Begründung eines Antrages allein nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich nachgewiesen werden, wie sich die Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben.

Fristen

Der Antrag zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss bis spätestens zur Bewerbungsfrist für zulassungsbeschränkte Studiengänge mit den erforderlichen Nachweisen bei der Bergischen Universität Wuppertal eingegangen sein.

Wie bewerbe ich mich?

Zusätzlich zur fristgerechten Bewerbung über unser Bewerbungsportal reichen Sie bitte folgendes ein:

  • den ausgefüllten und unterschriebenen Sonderantrag zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs

Außerdem sind folgende Nachweise erforderlich:

  • ein Gutachten der Schule, aus dem hervorgeht, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Das Schulgutachten muss die verbesserte Durchschnittsnote/bzw. Gesamtpunktzahl angeben, die Sie nach Auffassung der Schule ohne die belastenden Umstände/die Krankheit erworben hätten. Kann die Schule ein solches Gutachten nicht erstellen, weil Sie diese nur kurz besucht haben, so kann ersatzweise das Gutachten einer sowohl pädagogisch wie psychologisch ausgebildeten Person herangezogen werden.
  • bei Krankheit Schulzeugnisse vor und nach Eintritt der Krankheit sowie ein fachärztliches Gutachten.

Hinweis

In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann ein Nachteilsausgleich grundsätzlich nicht gewährt werden:

  • Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb, ohne dass eine Notlage hierzu gezwungen hat,
  • Krankheit der Eltern,
  • Verlust eines Elternteils oder eines*einer anderen nahen Verwandten vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Umzug der Eltern vor den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Behauptete Benachteiligung wegen des Besuchs eines Gymnasiums eines bestimmten Typs oder der Ablegung einer Nichtschülerreifeprüfung,
  • Behauptete Benachteiligung wegen der Ablegung des Abiturs in einem Land mit Zentralabitur,
  • Besuch einer Schule, in der schlechte räumliche Verhältnisse oder Lehrermangel herrschten,
  • Behauptung, durch ungerechte Beurteilung benachteiligt worden zu sein,
  • Krankheit in der Abiturprüfung,
  • weiter und zeitraubender Schulweg,
  • Teilnahme an einem Austauschprogramm,
  • Mitarbeit in der Schüler*innenmitverwaltung.

Voraussetzung

Falls Sie krankheitsbedingt Ihr Abitur später abgelegt haben, weil Sie z.B. ein Schuljahr wegen Krankheit aussetzen oder wiederholen mussten, können Sie das als zusätzliche Wartezeit geltend machen.

Fristen

Der Antrag zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss bis spätestens zur Bewerbungsfrist für zulassungsbeschränkte Studiengänge mit den erforderlichen Nachweisen bei der Bergischen Universität Wuppertal eingegangen sein.

Wie bewerbe ich mich?

Zusätzlich zur fristgerechten Bewerbung über unser Bewerbungsportal reichen Sie bitte folgendes ein:

  • den ausgefüllten und unterschrieben Sonderantrag zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs

Außerdem sind folgende Nachweise erforderlich:

  • eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung und
  • bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit vom Unterricht ein fachärztliches Gutachten;
  • bei einer Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung aufgrund einer Schwerbehinderung von 50 Prozent oder mehr den Feststellungsbescheid nach Schwerbehindertenrecht und ein fachärztliches Gutachten
  • bei sonstigen vergleichbaren Umständen ein fachärztliches Gutachten.

Hinweis

In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann ein Nachteilsausgleich grundsätzlich nicht gewährt werden:

  • Teilnahme an einem Austauschprogramm
  • Ableistung eines Dienstes

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