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Folgende Gründe für ein Zweitstudium werden anerkannt:

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert. Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg (Medizin und Zahnmedizin) und Stabsapotheker der Bundeswehr (Pharmazie und Lebensmittelchemie) sowie Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.

Das Zweitstudium ist aus wissenschaftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt.

Die Punkte werden nach folgenden Kriterien vergeben:

  • 7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind,
  • 9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind,
  • 11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse sind.


Bei der Verteilung der Punkte sind, bei einem strengen Maßstab, folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Bisheriger Werdegang: Dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden.
  • Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-/Studienwunsches: Hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Teilnahme an Bundeswettbewerben wie "Jugend forscht") ebenso zu würdigen wie z. B. die Mitarbeit an Forschungsprojekten während der Studienzeit.
  • Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung: Hier kommt es darauf an, dass die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung ist.


Neben der Bewerbung im Studierendensekretariat müssen Sie in der zuständigen Fakultät ein Gutachten beantragen. Welche Unterlagen Sie hierfür einreichen müssen, besprechen Sie bitte mit den zuständigen Ansprechpartner*innen der entsprechenden Fakultät.

Da die Erstellung des Gutachtens längere Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie es so früh wie möglich anfordern.

Sollte das Gutachten bis zum Bewerbungsschluss nicht bei uns vorliegen, legen wir die Meßzahl aufgrund Ihrer bis zum Bewerbungsschluss im Studierendensekretariat eingereichten Unterlagen mit der Mindestpunktzahl für wissenschaftl. Gründe fest. Sollte keine Begründung vorliegen erhalten Sie 0 Punkte.

Für das Prüfungsergebnis Ihres Erststudiums setzt die Bergische Universität die Punktzahl fest.

Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.

Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können.

Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden:

  • Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden?
  • Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht?

Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge die beiden Studiengänge betrieben werden.

Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert.

Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich.

Zu den sonstigen Gründen gibt es keine abschließenden Erläuterungen. Hier können alle Sachverhalte vorgebracht werden, die in den o.g. Fallgruppen nicht enthalten sind.

Die Festsetzung dieser Punktzahlen ergibt sich aus der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW)

Weitere Infos über #UniWuppertal: